Leitlinien zur Elternmitwirkung in Kindertagesstätten
Elternmitwirkung in städtischen Kindertagesstätten
Präambel
Die hier vorgelegten Leitlinien regeln im Sinne einer Geschäftsordnung die Zusammenarbeit der in den Kindertagesstätten tätigen
Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und ergänzen die Richtlinien zur Errichtung eines Stadtelternbeirates (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung - vom 23.09.82 - Nr. 403 -), die Grundsätze
zur Errichtung von Elternbeiräten (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung - 07.10.70 - Nr. 452) und die Wahlordnung.
Im § 22 Kinder- und Jugendhilfegesetz, ff. Abs. 3, heißt es, dass die in der Einrichtung (KT) tätigen MitarbeiterInnen "zum Wohl der Kinder zusammenarbeiten" sollen, und dass "die
Erziehungsberechtigten an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung zu beteiligen sind".
Im Rahmen der Grundkonzeption für die Arbeit in den Kindertagesstätten (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte sowie Kindergemeinschaftsgruppen), der hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden erfolgt eine
weitgehende Mitwirkung der Eltern. Elternmitwirkung soll die Zusammenarbeit zwischen Träger, Kindertagesstätte und Eltern sowie der Kommunikation der Eltern untereinander fördern. Sie soll die
Stellung der Eltern in der Kindertagesstätte im Interesse der Kinder stärken, aber auch die Akzeptanz der erzieherischen Kompetenz der Fachkräfte fördern. Elternmitwirkung, auf der Grundlage von
Transparenz und Kommunikation, gewährt Informations- und Anhörungsrechte und bezieht die Eltern umfassend in die Meinungsbildung mit ein. Es ist erwünscht, dass die Erziehungsberechtigten eng mit der
Kindertagesstätte zusammenarbeiten, Anregungen und Kritik einbringen und bereit sind Verantwortung zu übernehmen.Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist Voraussetzung hierfür.
Letztendlich liegt die Verantwortung für den Betrieb der Einrichtung, insbesondere in Bezug auf das Hausrecht, Personalangelegenheiten, Finanz- und Sachmittelausstattung und den pädagogischen
Grundsätzen, beim Träger.
Die hier vorgelegte Fassung ist zwischen den Eltern und den MitarbeiterInnen des Amtes für Soziale Arbeit besprochen, diskutiert und verabschiedet worden.
Wiesbaden, Januar 1998
Hauff (Stadtelternbeirat)
Völkel (Amtsleiter)
Die Gremien der Elternmitwirkung
Diese Gremien werden nach den von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Grundsätzen errichtet.
Die Mitglieder der Gremien werden für ein Jahr gewählt.
In einem Gremium der Kindertagesstätte können Eltern nur so lange tätig sein, wie ihr Kind die Kindertagesstätte besucht.
1. Elternversammlung
Die Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Die Leitung der Kindertagesstätte soll einmal im Jahr, nach Beginn des Kindergartenjahres, eine
Elternversammlung [1] einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies die Mehrheit der ElternbeiratsmitgliederInnen, ein Drittel der Eltern oder die Leitung fordert. Nur eine Vollversammlung
ermöglicht ein Kennenlernen aller im Haus und vereinfacht die Darstellung des Profils der Kindertagesstätte und die aktuelle Situation.
2. Gruppenelternversammlung
Die Gruppenelternversammlung besteht aus den Erziehungsberechtigten einer Gruppe der Einrichtung. Diese wählt bis zum 15.10. des Jahres mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von einem Jahr eine/n
ElternsprecherIn und eine/n VertreterIn. Die Elternbeiratswahl kann auch in der Elternversammlung durchgeführt werden. Eltern, die gleichzeitig als ErzieherIn in der Einrichtung tätig sind, sind
zwar stimmberechtigt, können aber nicht gewählt werden. Die Amtszeit dauert bis zur Wahl eines Nachfolgers/einer NachfolgerIn.
Gruppenelternversammlungen sind der Ausgangspunkt der Meinungsbildung der Eltern und bilden die Grundlage ihrer Beteiligung am Geschehen in der Kindertagesstätte. Die Gruppenelternversammlungen
dienen vor allem der gegenseitigen Information und Gesprächen über die Situation der Kinder in der Gruppe und in der Kindertagesstätte. Dazu gehören auch die Inhalte und Bedingungen der pädagogischen
Arbeit. Außerdem sollten Erwartungen der Eltern an die Kindertagesstätte und der ErzieherInnen an die Eltern und Kinder formuliert und diskutiert werden.
Eine Gruppenelternversammlung ist einzuberufen, wenn der/die GruppenerzieherIn, ein Drittel der Eltern oder die Leitung dies wünschen. An der Gruppenelternversammlung nimmt die/der ErzieherIn und
ggfs. die Leitung teil. Zur Gruppenelternversammlung können, nach Information und Absprache mit der Leitung, weitere Personen eingeladen werden.
Die/der ElternsprecherIn hat insbesondere auch die Aufgabe, im Gespräch mit den ErzieherInnen und der Leitung der Kindertagesstätte über Inhalt und Gestaltung der praktischen Arbeit in der Gruppe
mitzuwirken. ElternsprecherIn und GruppenerzieherIn sollten Themen der Gruppenelternversammlung gemeinsam erörtern und diese ggf. zusammen vorbereiten und durchführen.
3. Elternbeirat
Die gewählten ElternsprecherInnen einer Kindertagesstätte bilden den Elternbeirat. Der Elternbeirat wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Elternbeirat wird, wenn dies nicht am Wahltag möglich
ist, bis spätestens 14 Tage nach seiner Wahl von der Kindertagesstättenleitung zu seiner konstituierenden Sitzung einberufen. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n
Vorsitzende/n und eine/n StellvertreterIn, und bestimmt den Modus der Protokollführung. Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie. Die Sitzungen finden nach
Bedarf in einem Rhythmus von ca. sechs Wochen statt, oder wenn die Leitung der Kindertagesstätte, ein Fünftel der Eltern oder ein Mitglied des Elternbeirates dies schriftlich wünschen. Die
Einladungen für ordentliche Sitzungen erfolgen schriftlich, spätestens eine Woche vor dem Termin, unter Angabe der Tagesordnungspunkte, und werden sowohl den Mitgliedern und der Leitung ausgehändigt,
als auch für die Eltern schriftlich ausgehängt. Mitglieder, Eltern, Leitung und Träger können Beratungspunkte zur Tagesordnung vorschlagen.
Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist bei erneuter Ladung gegeben. Beschlüsse des Elternbeirates werden mit der
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. An den Sitzungen des Elternbeirates nimmt die Leitung der Kindertagesstätte teil. ErzieherInnen können teilnehmen. Der/die Vorsitzende kann, nach
Absprache mit der Kindertagesstättenleitung, weitere Personen einladen.
Über das Ergebnis der Sitzungen des Elternbeirates ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der SchriftführerIn zu unterschreiben ist. Eine Ausfertigung davon erhalten die Mitglieder des
Elternbeirates sowie die Leitung der Kindertagesstätte. Die Eltern sind durch einen Aushang und/oder bei der nächsten Gruppenelternversammlung über die behandelten Punkte und über das Ergebnis der
Erörterungen und Abstimmungen zu unterrichten. Der Elternbeirat hat ein Mitspracherecht im Rahmen der jeweils geltenden Satzung, sowie auf der Grundlage der Grundkonzeption des Trägers. Er hat das
Recht, vom Träger Auskunft über alle wichtigen, die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten zu verlangen und sich dazu zu äußern. Er vertritt die Eltern gegenüber der Leitung und dem Träger. Der
Elternbeirat unterliegt der Pflicht zur Verschwiegenheit.
Der Elternbeirat wirkt insbesondere mit und unterstützt die Arbeit der Kindertagesstätte
Der Elternbeirat ist anzuhören und wirkt ggf. mit
Der Elternbeirat hat das Recht, über Thema und Ergebnis der Konzeptionstage informiert zu werden. Darüber hinaus soll
der Elternbeirat die Eltern in geeigneter Weise über alle Angelegenheiten der Kindertagesstätte informieren und insbesondere die Kontakte und Kommunikation der Eltern untereinander fördern. Der
Elternbeirat kann mit den Elternbeiräten anderer Kindertagesstätten des Stadtteils und mit dem zuständigen Ortsbeirat zusammenarbeiten. Form und Inhalt müssen mit der Kindertagesstättenleitung
abgestimmt werden.
4. Stadtelternbeirat (SEB)
Der Elternbeirat jeder Kindertagesstätte delegiert aus seiner Mitte ein Mitglied für ein Jahr in den Stadtelternbeirat (SEB). Ein SEB-Vertreter soll für 1 Jahr bestimmt werden. Die Amtszeit besteht
bis zur Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin. Der SEB wird bis spätestens 15. November vom Amt für Soziale Arbeit, Abteilung Kindertagesstätten, in Kooperation mit der/dem amtierenden
Vorsitzende(n) zu seiner konstituierenden Sitzung einberufen. Der SEB wählt aus seiner Mitte einen Vorstand bestehend aus einer/m Vorsitzenden, einer/m StellvertreterIn, sowie einer/m KassiererIn.
Die Protokollführung übernimmt die jeweils einladende Kindertagesstätte. Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Stadtelternbeirates vor, lädt zu den Sitzungen ein und versendet die Protokolle an
alle MitgliederInnen und den Träger. Der Vorstand vertritt den SEB nach außen und gegenüber dem Träger, im Rahmen des Verschwiegenheitsgebotes. Der SEB ist einzuberufen, wenn ein Drittel seiner
Mitglieder, die Mehrheit des Vorstandes oder der Träger dies verlangt, mindestens jedoch fünfmal im Jahr. Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin schriftlich unter Angabe
der vorgesehenen Tagesordnung. Elternbeiräte und Träger können Themen für die Tagesordnung vorschlagen. An den Sitzungen nehmen VertreterInnen des Trägers teil. Der Vorstand kann weitere Personen
einladen. Der SEB ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist bei erneuter Ladung gegeben. Beschlüsse des Elternbeirates werden mit der
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der SEB hat ein Mitspracherecht im Rahmen der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen über die Grundsatzfragen für die Arbeit in den
Kindertagesstätten. Er vertritt die Eltern aller Kindertagesstätten gegenüber dem Träger. Er hat das Recht, vom Träger Auskunft über alle die Kindertagesstätten betreffenden Fragen zu verlangen und
sich dazu zu äußern. Der Magistrat beteiligt sich an den Aufwendungen, die dem SEB bei der Wahrnehmung seiner Arbeiten entstehen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
[1] Gegebenenfalls mit der Elternbeiratswahl durchzuführen